YANPAI Deutschland Technische Textilien GmbH
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52353 Düren
Telefon: +49 2421 2078847 
E-mail: info@yanpai.de 

Geschäftsführer: Carlos von Ysenburg Philippseich
Inhaltlich Verantwortlicher: Yanpai Deutschland Technische Textilien GmbH
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USt. /VAT ID-Nummer: DE 815504419
 
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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der YANPAI- Deutschland Technische Textilien GmbHStand 02.09.2019. Allgemeines, Geltungsbereich(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Yanpai- Deutschland Technische Textilien GmbH („Yanpai“) mit ihren Kunden („Käufer“), insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Yanpai die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern eingekauft hat (§§ 433, 651 BGB).(2) Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Yanpai in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweilige gültige Fassung der AEB abrufbar unter: http://yanpai.de/page5.html.(4) Diese AVB gelten ausschließlich. Alle abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Yanpai ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Yanpai in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Zweifel gelten die AGB des Käufers als widersprochen.(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Yanpai maßgebend.(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer Yanpai gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.2. Vertragsschluss(1) Die Angebote von Yanpai sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Ablichtungen, Kalkulationen, an denen sich Yanpai Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Yanpai berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen.(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung.3. Lieferfrist und Lieferverzug(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Yanpai bei Annahme der Bestellung angegeben. Ohne ausdrückliche Vereinbarung als Fixgeschäft sind Liefertermine unverbindlich. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt jedoch erst, wenn der Käufer seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere Yanpai alle zur Beurteilung der technischen Fragen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vollständig zur Verfügung gestellt hat, ansonsten beginnt die Lieferfrist im Zeitpunkt deren Vorliegens.  (2) Sofern Yanpai verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Yanpai nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und anderer nicht vorhersehbarer Ereignissen nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Yanpai den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Yanpai, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder Yanpai noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder Yanpai im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Yanpai berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Yanpai unverzüglich erstatten. (3) Der Eintritt des Lieferverzugs von Yanpai bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät Yanpai in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Yanpai bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.(4) Die Rechte des Käufers gem. Nr. 9 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von Yanpai insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaiger Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Yanpai berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Transport- und sonstige Verpackungen und Hilfsmittel werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Holzpaletten, an denen sich Yanpai das Eigentum vorbehält. Der Käufer ist verpflichtet für die Entsorgung der Verpackungen und Hilfsmittel auf eigene Kosten unter Einhaltung der Verpackungsordnung zu sorgen. (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Yanpai aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Yanpai berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen Yanpai eine pauschale Entschädigung iHv 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Yanpai (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.5. Preise und Zahlungsbedingungen(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Yanpai, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.(2) Beim Versendungskauf (Nr. 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Verpackungs- und Transportkosten sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Die Kosten einer auf seinen Wunsch hin abgeschlossenen Transportversicherung trägt der Käufer. (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Yanpai ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Yanpai spätestens mit der Auftragsbestätigung.(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 dieser AVB unberührt.(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Yanpai auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Yanpai nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Yanpai den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.6. Eigentumsvorbehalt(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Yanpai aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.(2) Der Käufer ist verpflichtet, die verkauften Waren sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden, entsprechend dem Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionskosten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durchführen.(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Yanpai unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändung) auf die Yanpai gehörenden Waren erfolgt.(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Yanpai berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Yanpai diese Rechte nur geltend machen, wenn Yanpai dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unter lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Yanpai als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Yanpai Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Yanpai gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Yanpai ab. Yanpai nimmt die Abtretung an. Die in Abs.3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Yanpai ermächtigt. Yanpai verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Yanpai nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Yanpai verlangen, dass der Käufer die an Yanpai abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von Yanpai um mehr als 10%, wird Yanpai auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.7. Formen, Profilen, Unterlagen oder Werkzeugen(1) Dem Käufer wird vereinbarungsgemäß nur die Ware zur Verfügung gestellt. Soweit zur Herstellung der bestellten Ware die Anfertigung von speziellen Formen, Profile, Unterlagen, Kalkulationen oder Werkzeuge erforderlich ist, verbleibt das Eigentum und das Urheberrecht an diesen bei Yanpai, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Ist ein Eigentumsübergang an den Formen, Profilen, Unterlagen oder Werkzeugen extra vertraglich vereinbart, geht das Eigentum erst nach für diese extra vereinbarte vollständige Kaufpreiszahlung über; ist hingegen kein gesonderter Kaufpreis vereinbarte, so geht das Eigentum erst nach Eingang des vereinbarten Gesamtkaufpreises über.  (2) Ergibt sich aus dem Vertrag, dass das Eigentum an den Formen, Profile oder Werkzeuge auf den Käufer übergehen soll, so erstreckt sich der Kaufpreis im Zweifel auch auf die Formen, Profile oder Werkzeuge.(3) Dritten dürfen überlassene Formen, Profile, Unterlagen, Kalkulationen oder Werkzeuge, egal ob sie im Eigentum von Yanpai stehen, nur mit schriftlicher Zustimmung Yanpai‘s zugänglich gemacht werden, es sei denn es besteht eine gesetzliche Pflicht.8. Mängelansprüche des Käufers(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.(2) Grundlage der Mängelhaftung von Yanpai ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Käufer Yanpai nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Yanpai jedoch keine Haftung.(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Yanpai hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10. Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Yanpai für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. (5) Yanpai ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.(6) Soweit bei Gefahrübergang ein Mangel der Ware vorliegt, ist Yanpai wir nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung berechtigt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt. (7) Der Käufer hat Yanpai die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Yanpai die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Yanpai ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Yanpai nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Yanpai Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Yanpai unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Yanpai berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.(12) Beim Gattungskauf übernimmt Yanpai nicht das Beschaffungsrisiko und somit auch nicht eine Haftung ohne Verschulden.(13) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt ein Jahr. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).9. Sonstige Haftung(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Yanpai bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.(2) Auf Schadensersatz haftet Yanpai – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Yanpai, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Yanpai jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Yanpai einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Yanpai die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.10. Rechtswahl und Gerichtsstand(1) Diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Yanpai unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).(2) Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.(3) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Yanpai in Düren. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Yanpai ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.(5) Bei Streitigkeiten über die Geltung dieser AVB ist die deutsche Version maßgeblich.


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General Terms and Conditions (GTC) of
YANPAI Deutschland Technische Textilien GmbH, as of 2 September 2019.


1. General scope: (1) These General Terms and Conditions of Sale and Delivery (GTCS) apply to all business relationships of YANPAI Deutschland Technische Textilien GmbH (hereinafter "YANPAI") with its customers ("buyer"), in particular to sale contracts and/or delivery of movable goods (hereinafter also: "goods"), irrespective of whether YANPAI manufactures the goods itself or has purchased them from suppliers (§§ 433, 651 German Civil Code). (2) The GTCS only apply if the buyer is an entrepreneur (§ 14 German Civil Code), a legal entity under public law or a special fund under public law. (3) Unless otherwise agreed, the GTCS in their respective version also apply as a framework agreement for similar future contracts without YANPAI having to refer to them again in each individual case; the respective valid version of the GTCS can be found at: http://yanpai.de/impressum. (4) These GTCS apply exclusively. Any deviating, conflicting or supplementary General Terms and Conditions of the buyer shall only become part of the contract if and to the extent that YANPAI has expressly agreed to their validity in writing. This consent requirement shall apply in any case, for example even if YANPAI carries out the delivery to the buyer without reservation in the knowledge of the buyer's GTC. In case of doubt, the GTC of the buyer shall be deemed to have been objected to. (5) Individual agreements made with the buyer in specific cases (including ancillary agreements, supplements and amendments) shall in any case take precedence over these GTCS. Subject to proof to the contrary, a written contract or written confirmation from YANPAI shall be decisive for the content of such agreements. (6) Legally relevant declarations and notifications made by the buyer to YANPAI after conclusion of the contract (e.g. setting of deadlines, notifications of defects, declarations of withdrawal or reduction) must be made in writing in order to be effective.
(7) References to the applicability of statutory provisions are for clarification purposes only. Even without such clarification, the statutory provisions shall therefore apply, insofar as they are not directly amended or expressly excluded in these GTCS.
2. Conclusion of contract: (1) YANPAI's offers are subject to change and non-binding. This applies in particular to the documents relating to the offer, such as drawings, photocopies, calculations, to which YANPAI reserves the property rights and copyrights. Such documents may not be made accessible to third parties without prior consent. (2) The order of the goods by the buyer is considered a binding offer of contract. Unless otherwise stated in the order, YANPAI is entitled to accept this contractual offer within 2 weeks of its receipt. (3) Acceptance may be declared either in writing (e.g. by order confirmation) or by delivery of the goods to the buyer. The assumption of a guarantee requires an explicit and written declaration.
3. Delivery period and delay in delivery: (1) The delivery period shall be agreed individually or stated by YANPAI upon acceptance of the order. Unless expressly agreed as a firm deal, delivery dates are not binding. However, the agreed delivery period shall not commence until the buyer has fulfilled his obligations to cooperate, particularly by providing YANPAI with all documents and information required to assess the technical issues in full, otherwise the delivery period shall commence at the time of their availability. (2) If YANPAI is unable to meet binding delivery deadlines for reasons for which YANPAI is not responsible, in particular due to force majeure, strike, lockout and other unforeseeable events (non-availability of performance), YANPAI shall inform the buyer of this without delay and at the same time inform the buyer of the expected new delivery deadline. A case of non-availability of the service in this sense shall in particular also be deemed to be the failure of YANPAI's suppliers to deliver on time if a congruent covering transaction has been concluded, neither YANPAI nor its supplier is at fault or YANPAI is not obliged to procure in the individual case. If the service is also not available within the new delivery period, YANPAI is entitled to withdraw from the contract in whole or in part; YANPAI will immediately refund any consideration already paid by the buyer. (3) The occurrence of a delay in delivery by YANPAI shall be determined in accordance with the statutory provisions. In any case, however, a reminder by the buyer is required. If YANPAI is in default of delivery, the buyer may demand lump-sum compensation for the damage caused by the default. The lump-sum compensation amounts to 0.5% of the net price (delivery value) for each full calendar week of the delay, but in total not more than 5% of the delivery value of the goods delivered late. YANPAI reserves the right to prove that the buyer has suffered no damage at all or only significantly less damage than the aforementioned lump sum. (4) The rights of the buyer pursuant to no. 9. of these GTCS and the statutory rights of YANPAI, in particular in the event of an exclusion of the obligation to perform (e.g. due to impossibility or unreasonableness of performance and/or subsequent performance) shall remain unaffected.
4. Delivery, transfer of risk, acceptance, default of acceptance: (1) Delivery shall be made ex warehouse, which shall also be the place of performance for the delivery and any subsequent performance. At the buyer's request and expense, the goods shall be shipped to another destination (sale by delivery to a place other than the place of performance). Unless otherwise agreed, YANPAI is entitled to determine the type of shipment (in particular transport company, shipping route, packaging) itself. Transport and other packaging and aids will not be taken back; with the exception of wooden pallets, to which YANPAI reserves ownership. The buyer is obliged to dispose of the packaging and auxiliary materials at his own expense in compliance with the packaging regulations. (2) Partial deliveries are permissible insofar as this is reasonable for the buyer. (3) The risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods is transferred to the buyer at the latest with the handover. In the case of sale by delivery to a place other than the place of performance, however, the risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods as well as the risk of delay shall pass to the buyer upon delivery of the goods to the forwarding agent, the carrier or any other person or institution designated to carry out the shipment. If acceptance has been agreed, this shall be decisive for the transfer of risk. In all other respects, the statutory provisions of the law on contracts for work and services shall also apply mutatis mutandis to an agreed acceptance. The handover or acceptance is equal if the buyer is in default of acceptance. (4) If the buyer is in default of acceptance, fails to cooperate or delays delivery by YANPAI for other reasons for which the buyer is responsible, YANPAI shall be entitled to demand compensation for the resulting damage including additional expenses (e.g. storage costs). For this purpose, YANPAI shall charge a lump-sum compensation of EUR 50 per calendar day, starting with the delivery deadline or - in the absence of a delivery deadline - with the notification that the goods are ready for dispatch. (5) The proof of higher damages and the statutory claims of YANPAI (in particular compensation for additional expenses, reasonable compensation, termination) shall remain unaffected; however, the lump-sum compensation shall be offset against further monetary claims. The buyer shall be entitled to prove that we have not incurred any damage at all or only significantly less damage than the aforementioned lump sum.
5. Prices and terms of payment: (1) Unless otherwise agreed, YANPAI's current prices at the time of the conclusion of the contract shall apply, ex warehouse, plus statutory value added tax. The deduction of a discount requires a special written agreement. (2) In the case of a sale by delivery to a place other than the place of performance (no. 4. Para. 1), the buyer shall bear the packaging and transport costs as well as any customs duties, fees, taxes and other public charges. The costs of any transport insurance taken out at the buyer's request shall be borne by the buyer. (3) The purchase price is due and payable within 14 days of invoicing and delivery or acceptance of the goods. However, YANPAI is entitled at any time, also within the framework of an ongoing business relationship, to make a delivery in whole or in part only against advance payment. YANPAI shall declare a corresponding reservation at the latest with the order confirmation.
(4) Upon expiry of the aforementioned payment period, the buyer shall be in default. During the period of default, interest shall be charged on the purchase price at the applicable statutory default interest rate. We reserve the right to assert further damage caused by default. With respect to merchants, our claim to the commercial due date interest (§ 353 of the German Commercial Code) shall remain unaffected. (5) The buyer shall only be entitled to rights of set-off or retention insofar as his claim has been legally established or is undisputed. In the event of defects in the delivery, the buyer's counter rights shall remain unaffected, in particular in accordance with no. 8. section (5) sentence 2 of these GTCS. (6) If it becomes apparent after conclusion of the contract that YANPAI's claim to the purchase price is jeopardised by the buyer's lack of ability to pay (e.g. by an application for the opening of insolvency proceedings), YANPAI shall be entitled to refuse performance in accordance with the statutory provisions and - if necessary after setting a deadline - to withdraw from the contract (§ 321 German Civil Code). In the case of contracts for the manufacture of unjustifiable items (custom-made products), YANPAI may declare withdrawal immediately; the statutory regulations on the dispensability of setting a deadline remain unaffected.
6. Retention of title: (1) We retain title to the goods sold until full payment of all present and future claims of YANPAI arising from the purchase contract and an ongoing business relationship (secured claims). (2) The buyer is obliged to treat the sold goods with care; in particular, he is obliged to insure them at his own expense, in particular against fire, water and theft damage, in accordance with the replacement value. If maintenance and inspection costs are necessary, the buyer must carry these out at his own expense. (3) The goods subject to retention of title may not be pledged to third parties or assigned as security before full payment of the secured claims. The buyer must inform YANPAI immediately in writing if an application for the opening of insolvency proceedings is made or insofar as third parties (e.g. seizure) have access to the goods belonging to YANPAI. (4) In the event of behaviour by the buyer in breach of contract, in particular in the event of non-payment of the purchase price due, YANPAI shall be entitled to withdraw from the contract in accordance with the statutory provisions and to demand the return of the goods on the basis of the retention of title and withdrawal. If the buyer does not pay the due purchase price, YANPAI may only assert these rights if YANPAI has previously set the buyer a reasonable deadline for payment without success or if such a deadline is dispensable according to the statutory provisions. (5) Until revoked in accordance with lit. (c), the buyer is authorised to resell and/or process the goods subject to retention of title in the ordinary course of business. In this case, the following provisions shall apply in addition:
(a) The retention of title shall extend to the products created by processing, mixing or combining our goods at their full value, whereby YANPAI shall be deemed the manufacturer. If, in the event of processing, mixing or combining with goods of third parties, their right of ownership remains, YANPAI shall acquire co-ownership in proportion to the invoice values of the processed, mixed or combined goods. In all other respects, the same shall apply to the resulting product as to the goods delivered under retention of title. (b) The buyer hereby assigns to YANPAI by way of security the claims (including value added tax) against third parties arising from the resale of the goods or the product in total or in the amount of YANPAI's co-ownership share, if any, in accordance with the preceding paragraph. YANPAI accepts the assignment. The buyer's obligations mentioned in paragraph (3) shall also apply with regard to the assigned claims.
(c) The buyer shall remain authorised to collect the claim in addition to YANPAI. YANPAI undertakes not to collect the claim as long as the buyer meets his payment obligations towards YANPAI, is not in default of payment, no application for the opening of insolvency proceedings has been filed and there is no other deficiency in his ability to pay. If this is the case, however, YANPAI may demand that the buyer discloses the claims assigned to YANPAI and their debtors, provides all information required for collection, hands over the relevant documents and informs the debtors (third parties) of the assignment. (d) If the realisable value of the securities exceeds the claims of YANPAI by more than 10%, YANPAI shall, at the request of the purchaser, release securities of its choice.
7. Moulds, profiles, documents or tools: (1) As agreed, only the goods shall be made available to the buyer. Insofar as the production of special moulds, profiles, documents, calculations or tools is required for the manufacture of the ordered goods, the ownership and copyright of these shall remain with YANPAI, unless the parties have explicitly agreed otherwise in writing. If a transfer of ownership of the moulds, profiles, documents or tools has been separately contractually agreed, ownership shall only pass after full payment of the purchase price for these has been separately agreed; if, on the other hand, no separate purchase price has been agreed, ownership shall only pass after receipt of the agreed total purchase price.  (2) If it results from the contract that ownership of the moulds, profiles or tools is to be transferred to the buyer, the purchase price shall, in case of doubt, also extend to the moulds, profiles or tools. (3) Third parties may only be given access to provided moulds, profiles, documents, calculations or tools, irrespective of whether they are the property of YANPAI, with YANPAI's written consent, unless there is a legal obligation to do so.
8. Claims for defects of the buyer: (1) The statutory provisions shall apply to the rights of the buyer in the event of material defects and defects of title (including wrong delivery and short delivery as well as improper assembly or defective assembly instructions), unless otherwise stipulated in these GTCS. In all cases, the special statutory provisions shall remain unaffected in the case of final delivery of the unprocessed goods to a consumer, even if the consumer has further processed them (supplier's recourse pursuant to §§ 478 German Civil Code). Claims from supplier recourse are excluded if the defective goods have been further processed by the buyer or another entrepreneur, e.g. by incorporation into another product. (2) The basis of YANPAI's liability for defects is primarily the agreement reached on the quality of the goods. (3) Insofar as the quality has not been agreed, it is to be assessed according to the legal regulation whether a defect is present or not (§ 434 Para. 1 S 2 and 3 German Civil Code). However, YANPAI shall not be liable for public statements made by the manufacturer or other third parties (e.g. advertising statements) to which the buyer has not drawn YANPAI's attention as being decisive for the purchase. (4) The buyer’s claims for defects presuppose that he has fulfilled his statutory obligations to inspect and give notice of defects (§§ 377, 381 German Commercial Code). In the case of goods intended for installation or other further processing, an inspection must be carried out immediately before processing. If a defect becomes apparent during delivery, inspection or at any later time, YANPAI must be notified of this in writing without delay. In any case, obvious defects must be reported in writing within 10 working days of delivery and defects that are not recognisable during the inspection must be reported within the same period of time after discovery. If the buyer fails to carry out the proper inspection and/or give notice of defects, YANPAI's liability for the defect that was not or not timely or not properly notified is excluded in accordance with the statutory provisions. (5) YANPAI is entitled to make the subsequent performance owed dependent on the buyer paying the purchase price due. The buyer is, however, entitled to retain an appropriate part of the purchase price in relation to the defect. (6) Insofar as there is a defect in the goods at the time of the transfer of risk, YANPAI is entitled to choose between subsequent performance by rectification of the defect or by subsequent delivery. The right to refuse subsequent performance under the statutory conditions remains unaffected. (7) The buyer must give YANPAI the time and opportunity required for the subsequent performance owed, in particular to hand over the rejected goods for inspection purposes. In the event of a replacement delivery, the buyer must return the defective item to YANPAI in accordance with the statutory provisions. Subsequent performance shall neither include the removal of the defective item nor its re-installation if YANPAI was not originally obliged to install it. (8) YANPAI shall bear or reimburse the expenses required for the purpose of inspection and subsequent performance, in particular transport, travel, labour and material costs as well as, if applicable, removal and installation costs in accordance with the statutory provisions if a defect is actually present. Otherwise, we may demand reimbursement from the purchaser of the costs incurred as a result of the unjustified request to remedy the defect (in particular inspection and transport costs), unless the lack of defectiveness was not recognisable to the buyer. (9) In urgent cases, e.g. in the event of a risk to operational safety or to prevent disproportionate damage, the buyer shall have the right to remedy the defect itself and to demand reimbursement from YANPAI of the expenses objectively necessary for this purpose. YANPAI must be notified of such self-performance without delay, if possible in advance. The right of self-execution does not exist if YANPAI would be entitled to refuse a corresponding subsequent performance according to the statutory provisions. (10) If the subsequent performance has failed or a reasonable deadline to be set by the buyer for the subsequent performance has expired unsuccessfully or is dispensable in accordance with the statutory provisions, the buyer may withdraw from the purchase contract or reduce the purchase price. In the case of an insignificant defect, however, there shall be no right of withdrawal. (11) Claims of the buyer for damages or compensation for futile expenses shall only exist in accordance with no. 8. section (8) and are otherwise excluded. (12) In the case of a generic purchase, YANPAI shall not assume the procurement risk and therefore no liability without fault. (13) The limitation period for rights arising from defects shall be one year. This also applies to claims for compensation for consequential harm caused by a defect. However, if the goods are a building or an object which has been used for a building in accordance with its customary use and has caused its defectiveness (building material), the limitation period shall be 5 years from delivery in accordance with the statutory regulation (§ 438 para. 1 no. 2 German Civil Code). Other special statutory regulations on the limitation period (in particular § 438 Para. 1 No. 1, Para. 3, §§ 444, 445b German Civil Code) also remain unaffected.
9. Other liability: (1) Insofar as nothing to the contrary arises from these GTCS including the following provisions, YANPAI is liable in the event of a breach of contractual and non-contractual obligations in accordance with the relevant statutory regulations. (2) YANPAI is liable for damages - irrespective of the legal grounds - within the framework of fault liability in the event of intent and gross negligence. In the case of simple negligence, YANPAI shall be liable, subject to statutory liability limitations (e.g. care in own affairs; insignificant breach of duty), only a) for damages arising from injury to life, body or health, b) for damages arising from the breach of an essential contractual obligation (obligation, the fulfilment of which makes the proper execution of the contract possible in the first place and on the observance of which the contractual partner regularly relies and may rely); in this case, however, YANPAI's liability shall be limited to compensation for the foreseeable, typically occurring damage. (3) The limitations of liability resulting from section (2) shall not apply insofar as YANPAI has fraudulently concealed a defect or has assumed a guarantee for the quality of the goods. The same applies to claims of the buyer under the Product Liability Act. (4) Due to a breach of duty that does not consist of a defect, the buyer may only withdraw from or terminate the contract if YANPAI is responsible for the breach of duty. A free right of termination on the part of the purchaser (in particular in accordance with §§ 650, 648 German Civil Code) is excluded. In all other respects, the statutory requirements and legal consequences shall apply.
10. Choice of law and place of jurisdiction: (1) These GTCS and all legal relationships between the buyer and YANPAI shall be governed by the law of the Federal Republic of Germany to the exclusion of international uniform law, in particular the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG). (2) The prerequisites and effects of the retention of title pursuant to no. 6. shall be governed by the law of the respective location of the item, insofar as the choice of law made in favour of German law is inadmissible or ineffective. (3) If the buyer is a merchant within the meaning of the German Commercial Code, a legal entity under public law or a special fund under public law, the exclusive - including international - place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from the contractual relationship shall be the registered office of YANPAI in Düren. The same applies if the seller is an entrepreneur within the meaning of § 14 German Civil Code. However, YANPAI is also entitled to bring an action at the place of performance of the delivery obligation in accordance with these GTCS or a prior individual agreement or at the general place of jurisdiction of the seller. Overriding statutory provisions, in particular on exclusive jurisdiction, shall remain unaffected. (4) Should individual provisions of these GTCS be or become invalid or void, the remaining provisions shall remain unaffected. The parties undertake to replace the invalid provision with a provision that comes as close as possible to its economic purpose. (5) In the event of disputes regarding the validity of these GTCS, the German version shall prevail.